Reiserücktrittskostenversicherung muss auch bei Vorerkrankung zahlen
Apr 7th, 2010 | By micky | Category: VersicherungWer eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließt hat auch dann ein Recht auf Übernahme der Kosten, wenn eine Vorerkrankung vorliegt. Im vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte“) bezahlten Reise (bis zu einem Reisepreis von 10.000 Euro). Neben dem Inhaber sind weitere fünf Personen versichert. Die Versicherung springt demnach ein, wenn die Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ nicht angetreten werden kann.
Folgendes war passiert: Im Oktober 2007 litt der Kläger nach Gartenarbeiten über anhaltende Rückenschmerzen, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat eine Besserung ein. Einen Monat später suchte der Kläger wegen starker, bis in den Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Trotz Krankengymnastik und Massagen besserten sich die Beschwerden nicht.
Anfang Dezember buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise durch Argentinien und Chile für Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 Euro pro Person (insgesamt 11.420 Euro) und bezahlte sie mit der Kreditkarte. Wenige Tage später begab sich der Kläger in Behandlung bei einem Neurologen, der einen Bandscheibenvorfall feststellte. Eine sofortige Operation war nötig. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise. Der Reiseveranstalter erhob Stornokosten in Höhe von 3.803 Euro pro Person. Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Kosten jedoch ab.
Der Mann zog vor Gericht und verlangte die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, also 6.084,80 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Streitpunkt war vor allem die Frage, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall angesichts der bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden eine „unerwartete schwere Erkrankung“ ist. Das OLG in Koblenz beantwortete diese Frage klar mit „Ja“. Mit der Stornierung der Reise trat der Versicherungsfall ein. Als unerwartet ist demnach eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls.
(Oberlandesgericht Koblenz, 22. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 U 613/09)